Artikel 47 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Der Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nach Maßgabe des Statuts.
(1a) Schadensersatzpflicht besteht insbesondere dann,
- a)
- wenn der Anweisungsbefugte bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Finanzregelung und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen missachtet hat;
- b)
- wenn der Anweisungsbefugte es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung der Gemeinschaftseinrichtung gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.
(2) Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der befugniserteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt die befugniserteilende Stelle dem bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung auszuführen, ist letzterer, der die Entscheidung auszuführen hat, von seiner Verantwortung entbunden.
(3) Im Falle einer Übertragung der Anweisungsbefugnis bleibt der Anweisungsbefugte verantwortlich für die Effizienz und die Wirksamkeit der Verwaltungssysteme und der Systeme für die interne Kontrolle sowie für die Wahl des bevollmächtigten Anweisungsbefugten.
(4) Das von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingesetzte Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten besitzt gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen, sofern der Verwaltungsrat nicht beschließt, ein unabhängiges Fachgremium einzusetzen oder sich an einem gemeinsamen Fachgremium mehrerer Gemeinschaftseinrichtungen zu beteiligen. Bei der Behandlung von Fällen, die von Gemeinschaftseinrichtungen vorgelegt werden, ist in dem von der Kommission eingesetzten Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ein Bediensteter einer Gemeinschaftseinrichtung vertreten.
Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem Internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Direktors, so übermittelt das Gremium sie dem Verwaltungsrat und dem Internen Prüfer der Kommission. Der Direktor verweist in seinem Jahresbericht in anonymer Form auf die Stellungnahmen des Gremiums und führt die getroffenen Folgemaßnahmen auf.
(5) Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Gemeinschaftseinrichtung durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat.
Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der im Statut für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten erlassen.
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