Artikel 48 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Die Rechnungsführer können nach Maßgabe des Statuts insbesondere für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden:

a)
Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. fahrlässige Herbeiführung des Verlusts oder der Beschädigung;
b)
Änderung von Bankkonten oder von Postgirokonten ohne vorherige Unterrichtung des Anweisungsbefugten;
c)
Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen;
d)
Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

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