Artikel 49 VO (EG, Euratom) 2002/2343
Die Zahlstellenverwalter können nach Maßgabe des Statuts für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden:
- a)
- Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. fahrlässige Herbeiführung des Verlusts oder der Beschädigung;
- b)
- Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege;
- c)
- Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten;
- d)
- Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.
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