Artikel 49 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Die Zahlstellenverwalter können nach Maßgabe des Statuts für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden:

a)
Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. fahrlässige Herbeiführung des Verlusts oder der Beschädigung;
b)
Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege;
c)
Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten;
d)
Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

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