Artikel 50 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Die Gemeinschaftseinrichtung legt der Kommission zu den mit dieser vereinbarten Bedingungen und nach einem mit dieser vereinbarten zeitlichen Schema Anträge auf Auszahlung der Gesamtheit oder eines Teils des Gemeinschaftszuschusses gemäß Artikel 15 Absatz 5 vor.

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