Artikel 5 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Der Haushaltsplan umfasst

a)
eigene Einnahmen, darunter alle Gebühren und Abgaben, die die Gemeinschaftseinrichtung nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben erheben darf, sowie etwaige andere Einnahmen;
b)
Einnahmen aus etwaigen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten, die die betreffende Einrichtung aufnehmen;
c)
einen von den Europäischen Gemeinschaften gewährten Zuschuss;
d)
Einnahmen zur Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß Artikel 19 Absatz 1;
e)
die Ausgaben der Gemeinschaftseinrichtung, einschließlich der Verwaltungsausgaben.

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