Artikel 5 VO (EG, Euratom) 2002/2343
Der Haushaltsplan umfasst
- a)
- eigene Einnahmen, darunter alle Gebühren und Abgaben, die die Gemeinschaftseinrichtung nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben erheben darf, sowie etwaige andere Einnahmen;
- b)
- Einnahmen aus etwaigen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten, die die betreffende Einrichtung aufnehmen;
- c)
- einen von den Europäischen Gemeinschaften gewährten Zuschuss;
- d)
- Einnahmen zur Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß Artikel 19 Absatz 1;
- e)
- die Ausgaben der Gemeinschaftseinrichtung, einschließlich der Verwaltungsausgaben.
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