Artikel 6 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie veranschlagt sind.
(2) In den Haushaltsplan der Gemeinschaftseinrichtung dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die einer für erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.
(3) Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.
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