Artikel 52 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Gemeinschaftseinrichtung begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.

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