Artikel 53 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte oder bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a)
das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;
b)
das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;
c)
die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2) Jede einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung ist durch eine dem Rechnungsführer erteilte Einziehungsanordnung festzustellen, der eine Belastungsanzeige an den Schuldner beigefügt ist. Beide Dokumente werden vom zuständigen Anweisungsbefugten erstellt und den Adressaten übermittelt.

(3) In den Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen der Gemeinschaftseinrichtung ist festgeschrieben, dass für jede Forderung, die nicht zu dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission(1) Zinsen zu entrichten sind. Die Voraussetzungen, unter denen Verzugszinsen an die Gemeinschaftseinrichtung zu entrichten sind, sowie der anwendbare Zinssatz sind in den Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen explizit aufgeführt.

(4) In ordnungsgemäß begründeten Fällen können für gewisse laufende Einnahmen vorläufige Feststellungen vorgenommen werden.

Eine vorläufige Feststellung deckt mehrere Einzeleinziehungen ab, die folglich keine Einzelfeststellung erfordern.

Der Anweisungsbefugte ist verpflichtet, vor Abschluss des Haushaltsjahres Änderungen der vorläufigen Feststellungen vorzunehmen, um diese mit den tatsächlich festgestellten Forderungen in Einklang zu bringen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

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