Artikel 57 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Ist zu dem in der Belastungsanzeige vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, im Wege der Zwangsvollstreckung.

(2) Forderungen der Gemeinschaftseinrichtung gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer in entsprechender Höhe verrechnet, sofern die Verrechnung rechtlich möglich ist.

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