Artikel 58 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Der Rechnungsführer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten dem Schuldner auf dessen begründeten schriftlichen Antrag hin eine Verlängerung der Zahlungsfristen einräumen, und zwar unter den beiden folgenden Voraussetzungen:

a)
zum einen muss sich der Schuldner verpflichten, für die gesamte Dauer der Fristverlängerung, gerechnet ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, Zinsen zu dem in Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vorgesehenen Satz zu entrichten;
b)
zum anderen hat er zur Wahrung der Ansprüche der Gemeinschaftseinrichtung eine finanzielle Sicherheit zu leisten, die das geschuldete Kapital, zuzüglich Zinsen, abdeckt.

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