Artikel 58a VO (EG, Euratom) 2002/2343

Der Rechnungsführer führt ein nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedertes Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der Gemeinschaftseinrichtung. Er führt auch Entscheidungen an, denen zufolge auf die Einziehung festgestellter Forderungen ganz oder teilweise verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Gemeinschaftseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt.

Die Gemeinschaftseinrichtung erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen der Gemeinschaftseinrichtung, in dem neben den geschuldeten Beträgen jene Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Sie veröffentlicht dieses Verzeichnis unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

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