Artikel 58b VO (EG, Euratom) 2002/2343

Für Forderungen der Gemeinschaftseinrichtung gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die in den Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen der Gemeinschaftseinrichtung festgeschrieben ist.

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