Artikel 59 VO (EG, Euratom) 2002/2343
Für die von der Gemeinschaftseinrichtung nach Artikel 5 Buchstabe a dieser Verordnung gegebenenfalls erhobenen Gebühren und Abgaben wird zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres eine vorläufige globale Schätzung erstellt.
Bei Gebühren und Abgaben, die ausnahmslos aufgrund von Vorschriften und Beschlüssen des Verwaltungsrates festgesetzt werden, kann der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung von der Erteilung einer Einziehungsanordnung absehen und direkt eine Belastungsanzeige ausstellen. In diesem Fall werden sämtliche Einzelheiten der Forderung der Gemeinschaftseinrichtung erfasst. Der Rechnungsführer erstellt ein Verzeichnis aller Belastungsanzeigen und führt die Anzahl der Belastungsanzeigen sowie deren Gesamtbetrag in dem Bericht der Gemeinschaftseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement an.
Falls die Gemeinschaftseinrichtung ein gesondertes Fakturierungssystem verwendet, wird der jeweils aufgelaufene Betrag der eingegangenen Gebühren und Abgaben vom Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch einmal monatlich, buchmäßig erfasst.
In der Regel erbringt die Gemeinschaftseinrichtung eine Leistung nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben erst dann, wenn die entsprechende Gebühr oder Abgabe vollständig entrichtet wurde. Wurde die Leistung ausnahmsweise ohne vorherige Entrichtung der entsprechenden Gebühr oder Abgabe erbracht, kommen die Abschnitte 3, 4 und 5 dieses Kapitels zur Anwendung.
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