Artikel 60 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

(2) Jeder Ausgabe geht ein Finanzierungsbeschluss voran.

(3) Das Arbeitsprogramm der Gemeinschaftseinrichtung gilt als Finanzierungsbeschluss für die von ihm abgedeckten Tätigkeiten, sofern diese klar ausgewiesen und die Rahmenvorgaben genau definiert sind. Das Arbeitsprogramm enthält detaillierte Zielsetzungen und Leistungsindikatoren.

(4) Die Verwaltungsmittel können ohne vorherigen Finanzierungsbeschluss verwendet werden.

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