Artikel 62 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.
(2) Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 eingegangen worden sind.
Die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, werden bis zum 31. Dezember des Jahres n eingegangen.
Der nach Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.
(3) Für rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.
Der Teil dieser Mittelbindungen, der sechs Monate nach dieser Abwicklungsfrist nicht ausgeführt worden ist, wird gemäß Artikel 11 aufgehoben.
Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 67 abgewickelt wurde, wird aufgehoben.
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