Artikel 63 VO (EG, Euratom) 2002/2343
Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von
- a)
- der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung;
- b)
- der Verfügbarkeit der Mittel;
- c)
- der Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere dem Gründungsakt, der Finanzregelung einer jeden Gemeinschaftseinrichtung sowie allen in Durchführung der Finanzregelung erlassenen Rechtsakten;
- d)
- der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
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