Artikel 63 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von

a)
der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung;
b)
der Verfügbarkeit der Mittel;
c)
der Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere dem Gründungsakt, der Finanzregelung einer jeden Gemeinschaftseinrichtung sowie allen in Durchführung der Finanzregelung erlassenen Rechtsakten;
d)
der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.