Artikel 74 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7 dieses Artikels.

(2) Die Gemeinschaftseinrichtung kann auf ihren Wunsch an den Vertragsvergabeverfahren der Kommission, an den interinstitutionellen Vertragsvergabeverfahren und an den Vergabeverfahren der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen als Auftraggeber beteiligt werden.

(3) Die Gemeinschaftseinrichtung beteiligt sich an der gemeinsamen zentralen Datenbank, die gemäß Artikel 95 der Haushaltsordnung von der Kommission errichtet und betrieben wird.

(4) Die Gemeinschaftseinrichtung kann mit der Kommission, den interinstitutionellen Ämtern und dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates(1) geschaffenen Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union Verträge über von diesen zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.

(5) Die Gemeinschaftseinrichtung kann mit dem öffentlichen Auftraggeber des Aufnahmelandes ein gemeinsames Vergabeverfahren durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken. In diesem Fall gilt Artikel 125 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

(6) Gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung wird in der Ausschreibung festgelegt, dass die Gemeinschaftseinrichtung bis zur Unterzeichnung des Vertrages auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren kann, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

(7) Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den Ausschreibungen der Gemeinschaftseinrichtung festgelegt, dass sie das Verfahren aussetzen und alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen, ergreifen kann.

Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den von der Gemeinschaftseinrichtung mit Wirtschaftsbeteiligten abgeschlossenen Verträgen festgelegt, dass sie die in dem genannten Artikel angeführten Maßnahmen zu den dort festgelegten Bedingungen ergreifen kann.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

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