Artikel 74a VO (EG, Euratom) 2002/2343

Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich von allen von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Verwaltungshaushalts haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er unterrichtet die Kommission entsprechend.

Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er diese Absicht der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt mit. Wenn keine Stellungnahme eingeht, darf die Gemeinschaftseinrichtung mit dem Vorhaben fortfahren.

Die Stellungnahme wird der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 übermittelt.

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