Artikel 74b VO (EG, Euratom) 2002/2343
Für die Auswahl von Sachverständigen gilt Artikel 265a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend. Diese Sachverständigen, die der Gemeinschaftseinrichtung insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von Projekten leisten, werden auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet. Die Gemeinschaftseinrichtung kann auch auf die von der Kommission oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen erstellten Listen von Sachverständigen zurückgreifen.
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