Artikel 75 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Gewährt die Gemeinschaftseinrichtung Finanzhilfen gemäß ihrem Gründungsakt oder auf der Grundlage einer Aufgabenübertragung durch die Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung, so finden die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels Anwendung.
(2) Finanzhilfen werden durch schriftliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaftseinrichtung und dem Empfänger gedeckt.
(3) Gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Haushaltsordnung ist in den Finanzhilfevereinbarungen der Gemeinschaftseinrichtung festgeschrieben, dass die Gemeinschaftseinrichtung die Finanzhilfe in den in Artikel 183 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festgelegten Fällen aussetzen, kürzen oder streichen kann, nachdem dem Empfänger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
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