Artikel 72 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Der interne Prüfer berät die Gemeinschaftseinrichtung in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.
Ihm obliegt es,
- a)
- die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen, und
- b)
- die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden.
(2) Die Tätigkeit des internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der Gemeinschaftseinrichtung. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.
(3) Der interne Prüfer teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Verwaltungsrat und Direktor überwachen die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen.
(4) Der interne Prüfer legt der Gemeinschaftseinrichtung einen Jahresbericht vor, der insbesondere Aufschluss gibt über Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen. Der Bericht des internen Prüfers befasst sich außerdem mit systeminhärenten Problemen, die von dem gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Haushaltsordnung eingerichteten Fachgremium festgestellt wurden.
(5) Die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt der Entlastungsbehörde und der Kommission alljährlich einen vom Direktor der Gemeinschaftseinrichtung erstellten Bericht, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.
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