Artikel 71 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Die Gemeinschaftseinrichtung verfügt über das Amt eines internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss.
(2) Unbeschadet Artikel 38 Absatz 4 übt der interne Prüfer der Europäischen Kommission gegenüber den Gemeinschaftseinrichtungen dieselben Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.
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