Artikel 78 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden, allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt, die in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegt sind:

a)
Kontinuität der Tätigkeiten,
b)
Vorsichtsprinzip,
c)
Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden,
d)
Vergleichbarkeit der Daten,
e)
relative Wesentlichkeit,
f)
Bruttoprinzip,
g)
Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein,
h)
Periodenrechnung.

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