Artikel 78 VO (EG, Euratom) 2002/2343
Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden, allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt, die in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegt sind:
- a)
- Kontinuität der Tätigkeiten,
- b)
- Vorsichtsprinzip,
- c)
- Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden,
- d)
- Vergleichbarkeit der Daten,
- e)
- relative Wesentlichkeit,
- f)
- Bruttoprinzip,
- g)
- Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein,
- h)
- Periodenrechnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.