Artikel 79 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.
(2) Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den in Artikel 132 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführungsmethoden.
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