Artikel 79 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.

(2) Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den in Artikel 132 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführungsmethoden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.