Artikel 87 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.
(2) Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.
(3) Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.
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