Artikel 88 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Der Rechnungsführer der Gemeinschaftseinrichtung nimmt nach Ende des Haushaltsjahres und bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine ordnungsgemäße, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zu Lasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.

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