Artikel 82 VO (EG, Euratom) 2002/2343
Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht nach Artikel 76 über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr, damit der Rechnungsführer der Kommission die Konsolidierung der Rechnungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung vornehmen kann.
Der Rechnungsführer übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ferner spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat.
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