Artikel 83 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung legt der Rechnungshof spätestens am 15. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Gemeinschaftseinrichtung vor.
(2) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Gemeinschaftseinrichtung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Gemeinschaftseinrichtung gemäß Artikel 43 und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat, der eine Stellungnahme hierzu abgibt.
(3) Der Direktor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat den endgültigen Jahresabschluss mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.
(4) Der endgültige, mit den Rechnungen der Kommission konsolidierte Jahresabschluss der Gemeinschaftseinrichtung wird zum 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(5) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof im Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Kommission werden die Antworten der Gemeinschaftseinrichtung gleichzeitig zugeleitet.
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