Artikel 84 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Die Rechnungsführung ist das System, mit dem die Gemeinschaftseinrichtung Haushalts- und Finanzdaten erfasst, klassifiziert und registriert.

(2) Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge; beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt.

(3) Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.

(4) Die Absätze 2 und 3 stehen der Führung einer analytischen Buchführung durch den Anweisungsbefugten nicht entgegen.

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