Artikel 64 VO (EG, Euratom) 2002/2343
Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte
- a)
- den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft;
- b)
- die Fälligkeit der Forderung prüft;
- c)
- das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft.
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