Artikel 13 VO (EG, Euratom) 2005/2104
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 904,26 EUR, die Obergrenze auf 1808,51 EUR und der Pauschalabschlag auf 822,06 EUR festgesetzt.
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