Artikel 12 VO (EG, Euratom) 2005/2104

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

756,18 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

448,32 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

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