Artikel 5 VO (EG, Euratom) 2005/2104

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 153,75 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 335,96 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 227,96 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 82,07 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 455,69 EUR festgesetzt.

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