Artikel 6 VO (EG, Euratom) 2005/2104
Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wird die Kilometervergütung gemäß Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst:
- — 0 EUR pro km für eine Entfernung von:
- 0 bis 200 km
- — 0,3417 EUR pro km für eine Entfernung von:
- 201 bis1000 km
- — 0,5695 EUR pro km für eine Entfernung von:
- 1001 bis 2000 km
- — 0,3417 EUR pro km für eine Entfernung von:
- 2001 bis 3000 km
- — 0,1139 EUR pro km für eine Entfernung von:
- 3001 bis 4000 km
- — 0,0548 EUR pro km für eine Entfernung von:
- 4001 bis 10000 km
- — 0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als:
- 10000 km
Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von
- —
-
170,84 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;
- —
-
341,66 EUR bei einer Entfernung von 1450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.
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