Artikel 6 VO (EG, Euratom) 2005/2104

Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wird die Kilometervergütung gemäß Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst:

— 0 EUR pro km für eine Entfernung von:
0 bis 200 km
— 0,3417 EUR pro km für eine Entfernung von:
201 bis1000 km
— 0,5695 EUR pro km für eine Entfernung von:
1001 bis 2000 km
— 0,3417 EUR pro km für eine Entfernung von:
2001 bis 3000 km
— 0,1139 EUR pro km für eine Entfernung von:
3001 bis 4000 km
— 0,0548 EUR pro km für eine Entfernung von:
4001 bis 10000 km
— 0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als:
10000 km

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

170,84 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

341,66 EUR bei einer Entfernung von 1450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

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