Artikel 7 VO (EG, Euratom) 2005/2104
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf
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35,31 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,
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28,47 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.
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