Artikel 7 VO (EG, Euratom) 2005/2104

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf

35,31 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

28,47 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

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