Artikel 8 VO (EG, Euratom) 2005/2104
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf
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1005,33 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,
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597,77 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.
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