Artikel 9 VO (EG, Euratom) 2005/2104

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1205,67 EUR, die Obergrenze auf 2411,35 EUR und der Pauschalabschlag auf 1096,07 EUR festgesetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.