Artikel 13 VO (EG, Euratom) 2005/31

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf 884,79 EUR, die Obergrenze auf 1769,58 EUR und der Pauschalabschlag auf 804,36 EUR.

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