Artikel 12 VO (EG, Euratom) 2005/31

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

739,90 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

438,67 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

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