Artikel 5 VO (EG, Euratom) 2005/31

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 150,44 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 328,73 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 223,05 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 80,30 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 445,88 EUR festgesetzt.

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