Artikel 6 VO (EG, Euratom) 2005/31

Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst:

0 EUR pro km für eine Entfernung von
0 bis 200 km,
0,3343 EUR pro km für eine Entfernung von
201 bis 1000 km,
0,5572 EUR pro km für eine Entfernung von
1001 bis 2000 km,
0,3343 EUR pro km für eine Entfernung von
2001 bis 3000 km,
0,1114 EUR pro km für eine Entfernung von
3001 bis 4000 km,
0,0536 EUR pro km für eine Entfernung von
4001 bis 10000 km,
0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als
10000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

167,16 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort,

334,31 EUR bei einer Entfernung von 1450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

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