Artikel 7 VO (EG, Euratom) 2005/31
Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf:
- —
-
34,55 EUR im Fall von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,
- —
-
27,86 EUR im Fall von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.