Artikel 7 VO (EG, Euratom) 2005/31

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf:

34,55 EUR im Fall von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

27,86 EUR im Fall von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

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