Artikel 8 VO (EG, Euratom) 2005/31

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

983,69 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

584,90 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

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