Artikel 9 VO (EG, Euratom) 2005/31

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1179,72 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2359,44 EUR und der Pauschalabschlag auf 1072,48 EUR.

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