Artikel 13 VO (EG, Euratom) 2007/1558

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf 934,31 EUR, die Obergrenze auf 1868,61 EUR und der Pauschalabschlag auf 849,38 EUR.

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