Artikel 12 VO (EG, Euratom) 2007/1558

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

781,31 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

463,22 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

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