Artikel 12 VO (EG, Euratom) 2007/1558
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf
- —
-
781,31 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,
- —
-
463,22 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.