Artikel 5 VO (EG, Euratom) 2007/1558
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 158,86 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 347,13 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 235,53 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut auf 84,80 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 470,83 EUR festgesetzt.
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