Artikel 6 VO (EG, Euratom) 2007/1558

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut wie folgt angepasst:

    0 Euro pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km

    0,3531 Euro pro km für eine Entfernung von 201 bis 1000 km

    0,5884 Euro pro km für eine Entfernung von 1001 bis 2000 km

    0,3531 Euro pro km für eine Entfernung von 2001 bis 3000 km

    0,1177 Euro pro km für eine Entfernung von 3001 bis 4000 km

    0,0567 Euro pro km für eine Entfernung von 4001 bis 10000 km

    0 Euro pro km für eine Entfernung von mehr als 10000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

176,52 EUR bei einer Entfernung von zwischen 725 und 1450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

353,02 EUR bei einer Entfernung von über 1450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

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