Artikel 7 VO (EG, Euratom) 2007/1558
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzt auf
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36,48 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,
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29,41 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.
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