Artikel 7 VO (EG, Euratom) 2007/1558

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzt auf

36,48 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

29,41 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

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