Artikel 8 VO (EG, Euratom) 2007/1558
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf
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1038,73 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,
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617,64 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.
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